August 2020

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Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der Juli-Ausgabe aufzeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1).Neben

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. "Überbrückungshilfe" für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen werden soll.Ziel der Überbrückungshilfe ist es

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen

Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des

Mit dem Maßnahmenpaket "Ausbildungsplätze sichern" will die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren 2020 und

Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder Vereine, bei denen es sich - im Regelfall - um eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd geltend gemacht werden. In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018

Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen nach dem Willen der Bundesregierung Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Diese vollumfängliche Absicherung soll aus drei Elementen bestehen: Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die