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Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen
werden soll.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen,
die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen
betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende
Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung
beizutragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe
soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend
vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt
sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten,
überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu
wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz
in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber
April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und
Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist
endet jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und
Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite,
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung,
Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV,
Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld
erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor
dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für
Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil
in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats,
entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen
Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale
Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis
zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen
Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen
überschritten werden.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall
im Förderzeitraum von über 70 % hat

  • 10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000
    €.
  • 20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt (16.000
    €, aber höchstens
    maximaler Erstattungsbetrag =) 15.000 €.

Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvorau­ssetzungen
und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher
Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu
den förderfähigen Fixkosten.