Image11

Aktuelles

HomeAktuelles (Page 12)

Bei gemischt genutzten Grundstücken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden entsprechend der Nutzungs­verhält­nisse aufzuteilen. Das kann aber nicht pauschal bei jeder Berechnung angewendet werden, es gibt auch Besonderheiten dabei zu beachten.Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut.

Das Einkommen­steuergesetz regelt, wann Leistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Dazu gehören auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- ­und Telekommunikations­geräten sowie deren Zubehör. Diese Vorschrift wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter konkretisiert.Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung

Wird ein Gebäude innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungs­zeitpunkt wieder veräußert, kommt es auf die bisherige Nutzung an, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist oder nicht. Bei einer Vermietung zu fremden Wohnzwecken ist die Veräußerung zu versteuern. Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die zeitweise Vermietung eines eigentlich ausschließlich selbstgenutzten Gebäudes zur Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Anschaffung führt.Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.Der BFH erläuterte in

Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) geht die Meinung von Finanzamt und Steuerpflichtigen oftmals auseinander. Der Bundesfinanzhof (BFH) fällt deswegen regelmäßig Entscheidungen zu der Thematik. So auch am 26.10.2022.Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Da die Steuerpflichtige zur Gartenbewirtschaftung inzwischen einen Rollstuhl benötigte, wurde der Garten behindertengerecht umgebaut. Die Kosten gab das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH entschied.Ziel von agB ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnisse hinausgehen. Bisherige Rechtsprechungen des BFH bestätigen zudem, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend agB

Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.7.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungs­geschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des

Der Fall einer jungen Steuerpflichtigen führte dazu, dass sich der Bundesfinanzhof über die Kürzung von Werbungskosten beim Erhalt steuerfreier Stipendiums­leistungen äußerte.Eine Studentin bekam für ihr Masterstudium ein Stipendium, welches neben monatlichen Raten noch weitere Geldleistungen enthielt. Für die Jahre des Masterstudiums gab die Steuerpflichtige Einkommensteuererklärungen ab und machte darin die entstandenen Studienkosten geltend. Das Finanzamt zog davon die Leistungen durch das Stipendium ab.Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn das Stipendium dazu dient,

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Bank mittels Allgemeiner Geschäfts­bedingungen mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthaben­verwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen.Das OLG kam zu der Entscheidung, dass eine Bank berechtigt ist, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben. Die Richter führten aus, dass die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handele es sich um eine Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag. Dies bedeutet, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfindet. Im Übrigen war die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend.Ebenso urteilte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf und entschied, dass sog. Negativzinsen bei Girokonten rechtmäßig sind und dem nicht

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein solcher Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil v. 28.2.2023 klargestellt, dass die Frage, ob die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, nicht allein danach beurteilt werden darf, ob der Reisende diesen Ort ohne Beeinträchtigungen erreichen kann. Vielmehr kann auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird.

Mit der nach dem GmbH-Gesetz zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Keine Entlastungswirkung tritt ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert.In dem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer einen Wohnwagen über die Gesellschaft angeschafft und für private Zwecke genutzt. Die Anschaffung und der Ausbau wurden angeblich ohne Absprache mit den anderen Gesellschaftern getätigt. Der Geschäftsführer hatte damit, nach Auffassung der Gesellschafter, gegen seine Pflichten verstoßen und war somit haftbar gegenüber der Gesellschaft. Der Geschäftsführer argumentierte, dass die Anschaffung des Wohnwagens in Absprache mit den anderen Gesellschaftern erfolgte und er bereits von ihnen entlastet wurde, was bedeutet,