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Neuregelungen für Paketboten und Pflegekräfte

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und
Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für
bessere Pflegelöhne zugestimmt.

  • Paketboten-Schutzgesetz: Das Gesetz führt in der Versandbranche
    die sog. Nachunternehmerhaftung ein. Wer einen Auftrag annimmt und an einen
    Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge,
    die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch
    (Nachunternehmerhaftung).
    Ausnahme Speditionsunternehmen: Sie werden von der Nachunternehmerhaftung
    ausgenom-men, da bei ihnen die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund
    anderer Bestimmungen ge-währleistet ist.
    Für die Generalunternehmer besteht die Möglichkeit sich von der
    Haftung befreien zu lassen, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
    fordern. Diese werden von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt
    und bescheinigen, dass der Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin
    ordnungsgemäß abgeführt hat.
    Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen wurde die
    stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren von Paketen für den
    weiteren Versand in Verteilzentren). Diese erfolgt regelmäßig durch
    Beschäftigte von Subunternehmen.
  • Gesetz für bessere Pflegelöhne: Das Gesetz öffnet
    zwei Wege, um zu höheren Pflegelöhnen zu kommen. Die Tarifpartner
    schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium
    auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und
    Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten
    Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Zur Wahrung des kirchlichen
    Selbstbestimmungsrechts müssen vor Abschluss des Tarifvertrags die kirchlichen
    Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Als zweite Möglichkeit
    sieht das Gesetz vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung
    in der Pflege insgesamt anzuheben. Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch
    bis zum 30.4.2020. Er beträgt derzeit 11,05 €/Std. in Westdeutschland
    und 10,55 €/Std. in Ostdeutschland.