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Erste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen

Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung
verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts
einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die
Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines
der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden
gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.

  • Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht
    (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen
    Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für
    besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe
    sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die
    Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.)
    im Zusammenhang
    mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und
    behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält,
    die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten
    die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen
    Rechtsschutzes voraussetzt.

  • In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen
    Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten
    eines Mietverhältnisses
    durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen
    der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis
    über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem
    Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020
    trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf
    den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde
    nicht zur Entscheidung angenommen.

  • Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020
    einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt
    auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten
    Hauptversammlung
    abgelehnt.

  • Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche
    Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah
    u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern
    und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden
    sowie Taxiunternehmen
    die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde,
    wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut
    festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
    wie ihre Kontaktdaten sind.

  • Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen
    entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus
    in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und
    Betriebsfortführungen
    erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte
    es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim
    VG Köln um Spielhallen.