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Ausschluss der Erstausbildungskosten als Werbungskosten

Als Erstausbildung gilt jede Ausbildung, die nach dem regulären Schulabschluss
angefangen und durch eine Abschlussprüfung, welche die Befähigung
erteilt in dem angestrebten Beruf zu arbeiten, beendet wird. Wenn für die
Ausübung eines Berufs nach dem Bachelor- auch noch ein Masterabschluss
erforderlich ist, wie z. B. beim Beruf des Lehrers, so gilt auch der Master
als Teil der Erstausbildung. Zwischen den Abschnitten einer mehraktigen Berufsausbildung
muss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang liegen. Eine Zweitausbildung,
deren Kosten unstreitig als Werbungskosten angesetzt werden können, liegt
eher dann vor, wenn diese neben der eigentlichen Berufstätigkeit ausgeübt
wird und hinter dieser zurücktritt.

Der BFH hat am 12.2.2020 entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für
die entstandenen Aufwendungen der Erstausbildung möglich ist. Das gilt
allerdings nicht für Erstausbildungen, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfinden, da hier direkte Werbungskosten für steuerpflichtige Einnahmen
vorliegen. Ein Ansatz kann in anderen Fällen höchstens als Sonderausgabe
in Höhe von maximal 6.000 € erfolgen.