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Rückkehr aus einem Corona-Virus-Risikogebiet

Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie
verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es
jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland
buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die
Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch
verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet
aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht
steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.

In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer
– auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz
zurückkehrt.

Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer
müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche
Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen
der jeweiligen Bundesländer.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen
Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in
einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er
sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.

Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung
besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne
begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen,
dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist
das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne
aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.

Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum
Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft
gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen
Lohnfortzahlungsanspruch.