Blog

HomeAktuellesÜberlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2019

Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2019

GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: "Sachzuwendungen" an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro
Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und
pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe
dar!
Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen.

Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000
€ pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag
und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben
ansetzen.

WEIHNACHTS-/BETRIEBSFEIER: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen
wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von
110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar
sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren
Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen
Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil
von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und
daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal
besteuert.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung
liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines
Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird
als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen
jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung
kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen
begünstigt sein.

SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %

in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr
er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe
des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN – WENN SINNVOLL: Für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

  • Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Die Steuervergünstigung
    kann zur Kompensa-tion eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung
    eingesetzt werden.
  • Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw: Unter
    weiteren Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen
    Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen
    Nutzung ist über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
    Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung
    gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer
    -, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.